Praktische Höhenverstellung über Zahnstange mit seitlicher Kurbel.
Stabiler, stark verrippter, plangefräster Arbeitstisch mit zwei T-Nuten.
Praktische Bohrtiefenanzeige mit einstellbarem Anschlag.
Ideal auch zum Koordinatenbohren mit dem Kreuztisch KT 150.
Hinweis:
Tisch und Ausleger der hier angebotenen Tischbohrmaschine sind aus Alu-Druckguss. Ein edles, rostfreies, statisch sehr festes Material. Passungen und Führungen werden auf unseren hochmodernen CNCgesteuerten Maschinen bearbeitet (gefräst, gespindelt, gedreht).
Tischbohrmaschine TBH
Praktische Höhenverstellung über Zahnstange mit leichtgängiger Kurbel.
Leistungsstarker, langlebiger Gleichstrommotor. Spindelantrieb über 3-fach-Riemenscheibe mit dem Vorteil des fast 6-fachen Drehmomentes im unteren Drehzahlbereich. Praktische Bohrtiefenanzeige mit einstellbarem Anschlag. Präzisionsgelagerte Bohrspindel. Spindelkopf mit 1/2"-Gewinde für das dazugehörende Zahnkranzbohrfutter (Industriequalität). Spindel mit zusätzlicher Aufnahme für Stahlspannzangen NO 28 200. Ideal auch zum Koordinatenbohren mit dem Kreuztisch KT 150.
Technische Daten:
230 Volt. Spindeldrehzahlen 1.080, 2.400 und 4.500/min. Pinolenhub 63 mm. Höhenverstellung über Kurbel 70 mm. Ausladung 140 mm. Nutzbare Tischfläche 200 x 200 mm. Säule 45 x 500 mm. Werkzeugaufnahme bis 10 mm. Bohrleistung in Stahl 10 mm. Gewicht ca. 10 kg.
NO 28 124
- Praktische Höhenverstellung über Zahnstange mit seitlicher Kurbel.
- Stabiler, stark verrippter,
plangefräster Arbeitstisch mit zwei T-Nuten.
- Praktische Bohrtiefenanzeige mit einstellbarem Anschlag.
- Ideal auch zum Koordinatenbohren mit dem Kreuztisch KT 150.
Spannzangensatz für Tischbohrmaschine TBH
3-fach geschlitzt und gehärtet. Je 1 Stück 2,35 - 3 - 3,2 - 4 - 5 und 6 mm. Dazu Überwurfmutter mit Sechskant (SW 17). Sauber verpackt im Holzkasten mit Schiebedeckel.
NO 28 200
Befestigungssatz für PRIMUS-Maschinenschraubstöcke
2 Nutensteine, Schrauben und das nötige Zubehör. Für die Befestigung auf den Bohrtischen von: BFB 2000, KT 150 und Tischbohrmaschine TBH.
NO 20 394